Mietrecht

Die erste gemeinsame Wohnung verbindet oftmals sehr lange. Im Falle der Trennung können sich aber erhebliche Schwierigkeiten daraus entwickeln. Selbst wenn der Partner bereits ausgezogen ist, steht weder ein einfaches noch fristloses Kündigungsrecht den Mietern der Wohnung zu. Denn, eine Kündigung des Mietverhältnisses muss unter Wahrung der Kündigungsfrist gemeinsam ausgesprochen werden.

Das einvernehmliche Entlassen eines Mieters aus dem Mietvertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters. Sollte Ihr Vermieter hiermit einverstanden sein, so lassen Sie sich das bitte schriftlich bestätigen.

Für den Fall, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht geschehen ist, aber der Auszug eines Partners bereits erfolgt ist, haftet diese weiter für alle Kosten aus dem Mietvertrag.
Nur wenn eine gemeinsame Kündigung nicht erfolgt ist und der ausziehende Mieter eine gemeinsame Kündigung verlangt hat, kann ein sogenannter Gesamtschuldnerregress verlangt werden. Beachten sie hierbei auch, dass dem Vermieter die Entscheidung überlassen ist, ob er einen Mieter aus dem Mietvertrag entlässt.

Oftmals kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein. Trennungen laufen nicht immer problemlos ab.

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