E-Mobilität

Eigentümer und Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation. Der Unterschied ist, dass der Eigentümer seinen Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Eigentümergemeinschaft erklären muss, der Mieter aber nur gegen den Vermieter/Eigentümer der angemieteten Wohneinheit. Der Mieter kann es gem. §554 Abs.1 S. 2 BGB verlangen, dass der Vermieter Ihm die Erlaubnis erteilt, die Veränderung an der Mietsache durch den Einbau einer Ladestation, vornehmen zu lassen. Der Einbau einer Ladestation stellt eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum dar. Somit ist auch klar, dass ein Beschluß der Eigentümerversammlung zur Zustimmung gegeben werden muss. Der einzelne Wohnungseigentümer kann dabei gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG eine Zustimmung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, da der Einbau einer E-Ladestation eine angemessene bauliche Veränderung darstellt. Die Kosten einer solchen baulichen Veränderung, die auf sein Verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat der der jeweilige Wohnungseigentümer zu tragen. Dafür stehen ihm auch ausschließlich die Nutzung der E-Ladestation zu.

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