Erben und Vererben

Das BFH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Urenkel Kinder von Kindern sind oder Abkömmlinge der Kinder. Hierbei ging es um die Frage der Erbschaftssteuer, und damit um die zu anrechenbare Freibeträge. Es war bisher noch nicht abschließend geklärt, welcher Freibetrag bei den Urenkeln gilt, solange die Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind. Das BFH urteilte wie folgt: Das Gesetz macht einen Unterscheid zwischen Kindern und Abkömmlingen. Kinder der Kinder umschreibt die Enkelkinder. Alle anderen Kindeskinder seien sonstige Abkömmlinge. Und diese können nicht die gleichen Vorteile erhalten wie die im Gestz bevorzugten Kinder und Enklelkinder.

Anders sehe es aus, wenn die Eltern oder Großeltern bereits verstorben sind. Hier gilt dann der Freibetrag von 200.000 Euro. Hier tritt der Urenkel das Erbe eines Vorfahren an, der Kind oder Kindeskind des Erblassers gewesen ist.
 

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