Mietvertrag

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf führt oftmals zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen Eigentümer und Mieter. Eine Konfrontation zwischen Eigentümer und Mieter kann vorprogrammiert sein. Deshalb ist es für den Eigentümer/Vermieter wichtig, einen rechtlich einwandfreien Zustand zu schaffen. Eigenbedarf liegt dann vor, wenn der Vermieter die Immobilie für sich selbst, einen engen Familienangehörigen oder für eine zum Haushalt gehörige, wichtige Person beansprucht. Ist der Eigenbedarf nicht nur gut begründet sondern auch nachvollziehbar, ist der Vermieter meist in einer zu erwartenden Entscheidung sicher. Die Kündigungsfristen sind seitens des Vermieters einzuhalten. Der Mieter hat das Recht, gegen die ausgesprochene Kündigung Widerspruch einzulegen. Dieser muss aber spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses angezeigt werden. Wir empfehlen in Fällen der Eigenbedarfskündigung immer, sich vor der Kündigung des Mietverhältnisses rechtlichen Rat einzuholen! Dies kann möglichen Problemen und auch Kostern entgegenwirken. Noch ein Hinweis auf mögliche Vortäuschung des Eigenbedarfs Der Tatbestand einer Täuschung ist dann erfüllt, wenn der Vermieter den Eigenbedarf von Beginn an nur vorgetäuscht hat oder, wenn der ausgesprochene Grund für die Kündigung weggefallen ist. Er muss den Mieter über diesen Sachverhalt informieren! Die Täuschung kann vor oder nach dem Auszug entdeckt werden. In beiden Fällen kann es für den Vermieter sehr unangenehm werden. Neben den Verfahrenskosten können auch alle andere Kosten, die dem Mieter entstanden sind, auf den Vermieter abgewälzt werden. Des Weiteren kann der Mieter, auch vor der Neuvermietung der Wohnung/des Hauses, die Neuvermietung bis zur Klärung der Mietsache in der Entscheidung durch Einspruch verhindern.

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