Alles Wichtige zur Maklerprovision

Wenn ein Makler beim Immobilienkauf oder -verkauf unterstützt, fällt für die erbrachten Leistungen eine Maklerprovision an. Welche Regelungen dazu konkret für Bad Tölz und die Umgebung gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Die Maklerprovision beim Kauf und Verkauf seit 2020

Seit Dezember 2020 ist die Neuregelung zur Maklerprovision in Kraft. Diese Neuregelung ermöglicht drei verschiedene Varianten zur Provisionsvereinbarung.

1. Teilung der Provision und Maklervertrag für beide Parteien

Diese erste Option findet am häufigsten Verwendung. Als Makler schließen wir mit dem Käufer und Verkäufer einen Maklervertrag ab. In diesem Vertrag wird festgehalten, dass sich beide Parteien die Provision hälftig teilen und damit die gleiche Höhe übernehmen. Bei einer üblichen Gesamtprovision von 7,14 % in Bayern ergibt sich für Käufer und Verkäufer ein Anteil von je 3,57 % des Kaufpreises. 

2. Maklervertrag mit dem Verkäufer

Schließt der Makler nur mit dem Verkäufer einen Vertrag, vertritt er auch nur diese Partei und erhält vom Verkäufer laut Vertrag die volle Höhe der Provision. Über den Kaufvertrag für die Immobilie holt sich der Verkäufer jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder. Der Anteil für den Käufer darf dabei nicht über 50 % der Provision liegen. Im Umkehrschluss ergibt sich damit für den Verkäufer eine Mindesthöhe von ebenfalls 50 %. Er kann jedoch auch einen höheren Anteil übernehmen.

3. Die Provision wird vollständig von einer Partei übernommen

Die dritte Variante hält die Möglichkeit offen, dass nur zwischen Verkäufer und Makler ein Vertrag geschlossen wird. Der Verkäufer kann in diesem Fall die volle Höhe der Provision übernehmen – dann wird von einer reinen Innenprovision gesprochen. Das Gegenteil ist die reine Außenprovision. In dieser Situation übernimmt der Käufer die Provision, wenn zuvor ein entsprechender Suchauftrag mit diesen Rahmenbedingungen vereinbart wurde. 

Für diese Verträge gilt die Provisionsregelung von 2020

Anwendung findet die Neuregelung zur Maklerprovision nur bei Maklerverträgen, die sich auf den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern beziehen. Ergänzend muss der Käufer ein Verbraucher sein. Damit fällt der Kauf von unbebauten Grundstücken oder Mehrfamilienhäusern nicht unter die neue Regelung. Gleiches gilt für Immobilienkäufe von Unternehmen oder Investoren. 

Ziel der Neuregelung war und ist die Entlastung der Käufer. Eine einseitige Belastung oder eine unrechtmäßige Abwälzung der Provision vom Verkäufer auf den Käufer wird somit verhindert. Beide Parteien profitieren so von einer einheitlichen und fairen Regelung auf einem weiter professionalisierten Immobilienmarkt.

Sie haben weitere Fragen zur Maklerprovision oder dem Immobilienkauf und -verkauf im Allgemeinen? Dann sprechen Sie uns an, unsere Makler freuen sich auf Ihre Anfrage.

Zurück zur News-Übersicht